Städtebaurecht
Das auch als „Städtebaurecht“ bezeichnete Bauplanungsrecht ist im Baugesetzbuch geregelt und beantwortet die grundsätzliche Frage, ob ein Grundstück bebaut werden darf oder nicht. Das Baugesetzbuch ermächtigt die Gemeinden, Flächennutzungspläne und Bebauungspläne zu beschließen, die die zulässige Bebauung im Gemeindegebiet näher definieren (Planungshoheit). Existieren keine Bebauungspläne oder weisen die Pläne Lücken auf, kommt (ergänzend) das Baugesetzbuch zur Anwendung: Je nachdem, ob ein Vorhaben in einem bereits besiedelten Gebiet oder auf der „grünen Wiese“ verwirklicht werden soll, beurteilt sich die Bebaubarkeit nach § 34 BauGB (Innenbereich) oder § 35 BauGB (Außenbereich).
Das Bauplanungsrecht gehört zum Kern meiner anwaltlichen Praxis. Ich verfüge über langjährige Erfahrung unter anderem
- bei der Anfechtung von Bebauungsplänen und Veränderungssperren (in der Regel Normenkontrolle vor den Oberverwaltungsgerichten),
- bei der Begleitung des Planaufstellungsverfahrens in der Gemeinde (Beschlussfassung im Gemeinderat, Öffentlichkeitsbeteiligung usw.),
- bei Streitigkeiten über die planungsrechtliche Einordnung eines Vorhabens (Abgrenzung von Innen- und Außenbereich, Einfügen in die nähere Umgebung nach Art und Maß der baulichen Nutzung u. a.).
Ferner berate ich zu den gemeindlichen Vorkaufsrechten nach §§ 24 ff. BauGB – sowohl auf Seiten der Gemeinde bei Ausübung des Vorkaufsrechts als auch bei der Anfechtung durch einen belasteten Dritten.