Umweltverträglichkeitsprüfung
Größere Vorhaben wie Windparks, Industrieanlagen, Bebauungspläne, Straßenbau, Bergbau u. v. a. m. haben potentiell erhebliche Umweltauswirkungen. Nicht anders als bei „kleinen“ Vorhaben wird die Umweltverträglichkeit großer Vorhaben anhand des Fachrechts überprüft (Immissionsschutz, Artenschutz, Gebietsschutz usw.). Der Unterschied: Mit der europaweit vorgegebenen Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP; im Planungsrecht: Umweltprüfung) „sattelt“ eine besonders gründliche Prüfung der Umweltbelange auf das jeweilige Zulassungsverfahren auf (etwa das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren oder das bergrechtliche Planfeststellungsverfahren zur Zulassung eines Rahmenbetriebsplans). Die Qualität dieser Prüfung sichert das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, das mit form-, verfahrens- und materiellen Vorgaben den Ablauf der UVP gestaltet.
Hierzu gehören ein neben den üblichen Antragsunterlagen einzureichender Umweltbericht, eine zwingend vorgegebene Öffentlichkeitsbeteiligung sowie die Gesamtschau- und Bewertung aller ermittelten Umweltauswirkungen durch die koordinierende Behörde („federführende Behörde“). Die UVP wird Bestandteil und Maßstab der letztlich erteilten Genehmigung.
Die aus den USA importierte und den Mitgliedstaaten der EU durch eine Richtlinie vorgegebene UVP erschließt sich dem deutschen Rechtsanwender schwer. Denn sie „passt“ nicht so recht in die meist final ausgerichteten Zulassungstatbestände des Fachrechts. Liegen die dort aufgeführten Genehmigungsvoraussetzungen vor, „ist“ die Genehmigung zu erteilen. Wozu also die UVP (Verballhornung: „Unheimlich Viel Papier“) mit ihren gewichtenden, abwägenden Elementen? Wo doch auch ohne UVP eine Prüfung anhand des Fachrechts eindeutige Ergebnisse liefert? Die Antwort liegt in eben dem Gesagten: Die UVP gewährleistet eine besonders sorgfältige Prüfung der Umweltauswirkungen angesichts der Größe des Vorhabens.
Die Einhaltung der Spielregeln der UVP hat in den vergangenen Jahren erhebliches Gewicht bekommen. Denn weist die UVP Fehler auf – etwa bei der Öffentlichkeitsbeteiligung – ist regelmäßig die Aufhebung der Genehmigung oder des Planes zu besorgen. Mit dem auf völkerrechtliche Abkommen, europäische Rechtsetzung und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zurückgehenden Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) wird hier mit einer weiteren deutschen Rechtstradition gebrochen: Das UmwRG sanktioniert Verfahrensfehler, gleich ob das Vorhaben an den Maßstäben des Fachrechts zulässig ist oder nicht. Und: Das UmwRG gibt Umweltverbänden weitreichende Klagerechte – unabhängig von einer etwaigen persönlichen Betroffenheit.
Wer eine UVP durchzuführen hat, steht also unter besonderer Beobachtung. Fehler im Genehmigungsverfahren werden eher erkannt und häufiger sanktioniert.
Die UVP ist seit Jahren ein Hauptbestandteil meiner Praxis – sowohl auf Seiten von Vorhabenträgern als auch auf Seiten rügender Dritter. In regelmäßigen Schulungen vermittle ich Beamten und Planern die Grundlagen, aktuellen Entwicklungen und rechtlichen Fallstricke der UVP.